Gemeinnütziger Verein zur Förderung des

Satzung

§ 1

Der Verein führt den Namen: Gemeinnütziger Verein zur Förderung des Landes-Jugend-Symphonie-Orchesters Saar e.V. und hat seinen Sitz in Saarbrücken. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

§ 2

Zweck des Vereins ist die Förderung des Landesjugendsymphonieorchesters. Er dient der Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch organisatorische Hilfeleistung und persönliche Betreuung der jugendlichen Mitglieder des LJSO – insbesondere während der Arbeitsphasen und anläßlich der Konzertveranstaltungen – und durch Geld- und Sachleistungen an das LJSO.

§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke im Sinne von §2 verwendet werden, soweit und solange das LJSO ausschließlich der Förderung der Kunst und der Jugendpflege dient und keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5

Bei Ausscheiden von Mitgliedern und Auflösung oder Aufhebung des Vereins dürfen Mitglieder nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitaleinlage und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurückerhalten.

§ 6

Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 7

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.

§ 8

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Beitrittserklärung bedarf der Schriftform.

§ 9

Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende.

§ 10

Organe des Vereins sind:

a) Vorstand
b) Mitgliederversammlung

Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§ 11

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten. Der Vorstand wird jeweils auf drei Jahre gewählt; er bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

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Die in den ersten drei Monaten jeden Jahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind, über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, ggfls. die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen der Hälfte der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich oder über Internet auf Seite www.foerderverein-ljo-saar.de unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

§ 13

Beschlüsse der Organe des Vereins werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Zu einem Beschluß der eine Änderung der Satzung enthält oder der die Auflösung des Vereins beschließt ist eine Mehrheit von 3 Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 14

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§ 15

Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr. Die Rechnungslegung ist durch einen Prüfer zu bestätigen.